Wussten Sie, dass in Deutschland Beschäftigte das Recht auf Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten haben? Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine kurzfristige Krankheit, eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls oder eine ernsthafte Erkrankung handelt – Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine bestimmte Dauer.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer und stellt sicher, dass sie auch während ihrer Krankheit finanziell abgesichert sind. Es ist entscheidend, die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen zu kennen, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten ordnungsgemäß geltend zu machen.
Schlüsselerkenntnisse:
- Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen.
- Die Wartezeit für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt vier Wochen, in denen die Krankenkasse in der Regel Krankengeld zahlt.
- Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit umfasst nicht nur Krankheiten, sondern auch Arbeitsunfälle, Sportunfälle oder Verkehrsunfälle.
- Für Sonderfälle wie Urlaub, Elternzeit oder Kurzarbeit gelten spezielle Regelungen für die Lohnfortzahlung.
- Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt vor der Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Sie mehr über Ihre Rechte bezüglich der Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten erfahren möchten, lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu erhalten.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Dieser Anspruch gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen, einschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte und Rentner:innen, die als Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden.
Wartezeit
Neu eingestellte Beschäftigte haben in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Nach Ablauf der Wartezeit zahlt der Arbeitgeber ab dem Beginn der fünften Woche das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Diese Regelung gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Arbeitsbeginn oder bei Abschluss des Arbeitsvertrags bestanden hat. Die Wartezeit verkürzt den Fortzahlungsanspruch nicht.
Wartezeit | Entgeltfortzahlung |
---|---|
Neue Beschäftigung ( | Krankengeld durch Krankenkasse |
Ab der 5. Woche | Arbeitgeber zahlt Entgelt fort |
Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn oder bei Vertragsabschluss | Entgeltfortzahlung gilt ab 5. Woche |
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt auf, wenn Beschäftigte objektiv nicht mehr in der Lage sind, die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn sie die Arbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ihres Zustands erbringen können. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht also auch bei Krankheiten, die durch Arbeitsunfälle, Sportunfälle oder Verkehrsunfälle verursacht wurden.
“Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit”
Wenn Beschäftigte objektiv nicht mehr in der Lage sind, die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn sie die Arbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ihres Zustands erbringen können.
Beispiel
Ein Beispiel für Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist eine Büroangestellte, die aufgrund einer schweren Grippe nicht in der Lage ist, ihren Arbeitsplatz zu besetzen und die Arbeit zu erledigen. Ihre Krankheit beeinträchtigt ihre Fähigkeit, effektiv zu arbeiten, und es besteht das Risiko, dass sie andere Kollegen ansteckt. Aus diesem Grund ist sie arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Krankheitsfall | Ursache |
---|---|
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit | Objektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheitsursachen |
Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall | Körperliche Verletzung am Arbeitsplatz, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt |
Arbeitsunfähigkeit infolge Sportunfall | Verletzung beim Sport, die die Fähigkeit zur Arbeit beeinträchtigt |
Arbeitsunfähigkeit infolge Verkehrsunfall | Unfall während des Arbeitswegs oder dienstlicher Fahrten, der die Arbeitsfähigkeit beeinflusst |
Hinweise zu Sonderfällen
Es gibt spezielle Situationen, in denen besondere Regelungen für die Entgeltfortzahlung gelten. Hier sind einige wichtige Hinweise zu Sonderfällen:
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs auftritt, werden die Krankheitstage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Arbeitnehmer haben in diesem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Unbezahlter Sonderurlaub
Falls unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch nur, wenn dieser an den Erholungsurlaub anschließt.
Entgeltfortzahlung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, daher besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, und zwar gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Entgeltfortzahlung bei Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit werden die Arbeitszeiten reduziert und das Arbeitsentgelt verringert. In diesem Fall gilt die Regelung zur Entgeltfortzahlung weiterhin und wird entsprechend dem reduzierten Entgelt berechnet.
Sonderfall | Entgeltfortzahlung |
---|---|
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs | Entgeltfortzahlung |
Unbezahlter Sonderurlaub | Entgeltfortzahlung nur bei Anschluss an Erholungsurlaub |
Entgeltfortzahlung während der Elternzeit | Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, außer bei Teilzeitbeschäftigung |
Entgeltfortzahlung bei Kurzarbeit | Entgeltfortzahlung entsprechend dem reduzierten Entgelt |
Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Dieser Zeitraum wird ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gerechnet. Innerhalb dieser sechs Wochen können sowohl eine zusammenhängende als auch mehrere getrennte Krankheitszeiten liegen. Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und die Krankenkasse tritt mit Krankengeld ein.
Krankenstand | Anspruch auf Entgeltfortzahlung | Weitere Leistungen |
---|---|---|
1. bis 6. Woche | Ja | – |
7. bis 42. Woche | Nein | Krankengeld durch die Krankenkasse |
Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung beträgt sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb dieser sechs Wochen erhalten Beschäftigte weiterhin ihr volles Entgelt. Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und die Krankenkasse übernimmt mit dem Zahlung von Krankengeld. Es ist wichtig zu beachten, dass die sechs Wochen nicht zwangsläufig zusammenhängend sein müssen. Es können auch mehrere getrennte Krankheitszeiten innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Krankheitszeiten zusammenzurechnen, um zu entscheiden, ob er erneut zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Diese Zusammenrechnung wird gerechtfertigt, wenn zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten derselben Krankheit eine Pause von mindestens sechs Monaten liegt oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Die Zusammenrechnung der Krankheitszeiten ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Kontext und den Verlauf der Erkrankung genauer zu bewerten und gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung erneut zu gewähren. So wird sichergestellt, dass Beschäftigte bei wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit angemessen unterstützt werden.
Weitere Erläuterungen zur wiederholten Arbeitsunfähigkeit:
Die Wiederholung der Entgeltfortzahlung hängt davon ab, ob die Krankheitszeiten derselben Krankheit eine ausreichende zeitliche Trennung aufweisen. Ist diese Trennung nicht gegeben oder liegt die erste Arbeitsunfähigkeit derselben Krankheit noch innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums, kann der Arbeitgeber die erneute Entgeltfortzahlung verweigern.
Anforderungen für wiederholte Entgeltfortzahlung | Bedingungen |
---|---|
Trennung der Krankheitszeiten | Mindestens sechs Monate |
Zeitlicher Rahmen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit | Zwölf Monate sind noch nicht abgelaufen |
Die Bewertung der wiederholten Arbeitsunfähigkeit und die Entscheidung über die erneute Entgeltfortzahlung obliegen letztendlich dem Arbeitgeber. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Beschäftigte sich über diese Regelungen bewusst sind und gegebenenfalls eine Klärung herbeiführen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Sechs-Monats-Frist
Um eine erneute Entgeltfortzahlung im Falle einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, muss die Beschäftigte mindestens sechs Monate arbeitsfähig sein, bevor sie wieder arbeitsunfähig wird. Wenn diese Pause nicht eingehalten wird, beginnt die sechsmonatige Frist erneut.
Wenn eine Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende ihrer vorherigen Arbeitsunfähigkeitsperiode erneut krank wird, hat sie keinen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung. Erst nach einer sechsmonatigen Phase der arbeitsfähigen Beschäftigung kann sie erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen.
Die Sechs-Monats-Frist dient dazu sicherzustellen, dass Beschäftigte, die häufiger und wiederholt arbeitsunfähig sind, eine angemessene arbeitsfähige Phase einlegen und sich vollständig erholen können, bevor sie erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Voraussetzung | Ergebnis |
---|---|
Die Beschäftigte ist weniger als sechs Monate arbeitsfähig, bevor sie wieder arbeitsunfähig wird | Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die erneute Arbeitsunfähigkeitsperiode |
Die Beschäftigte ist mindestens sechs Monate arbeitsfähig, bevor sie wieder arbeitsunfähig wird | Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die erneute Arbeitsunfähigkeitsperiode |
Es ist wichtig zu beachten, dass die Sechs-Monats-Frist speziell für wiederholte Arbeitsunfähigkeit gilt und sich nicht auf den Erstanspruch auf Entgeltfortzahlung bezieht. Beschäftigte haben grundsätzlich ab dem ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
Beispiel:
Anna war aufgrund einer Grippe für vier Wochen arbeitsunfähig. Nach ihrer Genesung arbeitete sie jedoch nur zwei Monate, bevor sie erneut aufgrund einer anderen Krankheit für weitere sechs Wochen arbeitsunfähig wurde. Da Anna nach ihrer Grippe weniger als sechs Monate arbeitsfähig war, hat sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die zweite Arbeitsunfähigkeitsperiode.
Zwölf-Monats-Frist
Im Fall einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit noch keine zwölf Monate vergangen sind. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die erste Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass innerhalb dieser zwölf Monate kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Um erneut in den Genuss der Entgeltfortzahlung zu kommen, muss die Beschäftigte mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig sein, bevor eine erneute Arbeitsunfähigkeit auftritt.
Durch die Zwölf-Monats-Frist wird eine angemessene Zeitspanne gewährleistet, um sicherzustellen, dass die Beschäftigte eine ausreichende Genesungszeit hat und dem Arbeitgeber nicht wiederholt Ausfallzeiten entstehen.
Die Zwölf-Monats-Frist dient als Schutzmechanismus für Arbeitgeber und gewährleistet, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gerecht und angemessen erfolgt.
Hinzutritt einer Krankheit
Wenn während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird die neue Krankheit aufgrund der Einheit des Verhinderungsfalls angerechnet. Dies bedeutet, dass die Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, unabhängig von der jeweiligen Krankheit.
Krankheit | Dauer der Arbeitsunfähigkeit |
---|---|
Migräne | 3 Wochen |
Grippe | 4 Wochen |
Verstauchung | 2 Wochen |
Ein Beispiel
Angela befindet sich aufgrund einer Erkältung bereits seit zwei Wochen in Arbeitsunfähigkeit. Während dieser Zeit entwickelt sie zusätzlich Rückenschmerzen. Da die Rückenschmerzen während der laufenden Arbeitsunfähigkeit auftreten, wird die Entgeltfortzahlung für beide Krankheiten gewährt. Angela erhält somit weiterhin das Entgelt für die gesamte Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit, sowohl aufgrund der Erkältung als auch aufgrund der Rückenschmerzen.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt, das die Beschäftigte oder der Beschäftigte ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Es dürfen keine Abzüge aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gemacht werden. Eine genaue Berechnung erfolgt anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Entgeltfortzahlung finden Sie in der folgenden Tabelle:
Beschäftigungsverhältnis | Höhe der Entgeltfortzahlung |
---|---|
Feste Arbeitszeiten | Durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen |
Variierende Arbeitszeiten | Letztes monatliches Entgelt |
Geringfügige Beschäftigung | Durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei Monate |
Kurzfristige Beschäftigung | Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt |
Auszubildende | Durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen |
Bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld wird zur Berechnung der Entgeltfortzahlung das Jahresbruttoentgelt durch 12 Monate geteilt.
Anzeige und Nachweispflichten von Beschäftigten
Beschäftigte sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am vierten Tag der Erkrankung und fortlaufend während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Arbeitsunfähigkeit anzeigen
Um ihre Arbeitsunfähigkeit korrekt anzuzeigen, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber so bald wie möglich informieren, in der Regel spätestens am vierten Tag der Erkrankung. Eine rechtzeitige und genaue Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht es dem Arbeitgeber, angemessene Maßnahmen zu ergreifen und den Betrieb entsprechend zu organisieren.
Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann auf verschiedene Weisen erfolgen, je nach den vereinbarten betrieblichen Regelungen. Es ist ratsam, sich über die genauen Anforderungen und Verfahren in der jeweiligen Organisation zu informieren. In den meisten Fällen reicht jedoch eine mündliche oder schriftliche Benachrichtigung, zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder persönlichem Gespräch, aus.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist ebenso wichtig wie die Anzeige und dient dazu, die Richtigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. In der Regel muss dieser Nachweis durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht werden.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch bekannt als Krankenschein, stellt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin aus. Auf dem Krankenschein werden Angaben zur Diagnose, zum voraussichtlichen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und zum Ausstellungsdatum gemacht. Der Arbeitgeber kann zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, anfordern.
Ausnahmen und Besonderheiten
Es gibt bestimmte Situationen, in denen besondere Regelungen für die Anzeige und den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit gelten können. Zum Beispiel kann es Sonderregelungen für langfristige Erkrankungen, wiederholte Arbeitsunfähigkeit oder bestimmte Branchen geben. Es ist wichtig, sich über die spezifischen Vorgaben und Anforderungen in der jeweiligen Organisation oder dem jeweiligen Arbeitsumfeld zu informieren.
Arbeitsunfähigkeit im Ausland
Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, besteht weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es gelten die gleichen Regelungen wie im Inland, einschließlich der Anzeige- und Nachweispflicht.
Land | Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
---|---|
Deutschland | Beschäftigte haben weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig davon, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden. Die Anzeige- und Nachweispflicht für die Arbeitsunfähigkeit bleibt bestehen. |
Frankreich | In Frankreich haben Beschäftigte auch im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es gelten jedoch spezifische Regeln und Verfahren, die von den französischen Arbeitsgesetzen vorgeschrieben sind. |
Spanien | In Spanien haben Beschäftigte weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie die rechtzeitige Benachrichtigung des Arbeitgebers und die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. |
Es ist wichtig, dass Beschäftigte im Falle einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland die entsprechenden Regelungen und Verfahren des jeweiligen Landes beachten und ihre Anzeige- und Nachweispflichten erfüllen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu gewährleisten.
Ende der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet nach sechs Wochen oder wenn die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit beendet wird (z.B. durch Kündigung).
Ab diesem Zeitpunkt tritt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Hinweise zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Um einen reibungslosen Übergang von der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zur Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und korrekt melden. Dies beinhaltet die fristgerechte Benachrichtigung des Arbeitgebers sowie die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wochen | Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse |
---|---|---|
1-6 | Ja | Nein |
7+ | Nein | Ja |
Die Tabelle zeigt den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Krankenkasse Krankengeld zahlt.
Durch eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Meldung der Arbeitsunfähigkeit können Beschäftigte sicherstellen, dass ihre Zahlungen nahtlos fortgesetzt werden und finanzielle Engpässe vermieden werden.
Fazit
Die Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten in Deutschland ist gesetzlich geregelt und gibt allen Beschäftigten das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Versicherungsstatus und erstreckt sich auf Arbeiter:innen, Angestellte und Auszubildende. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen und Sonderregelungen, die beachtet werden müssen.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit, Wartezeiten und der Antritt neuer Krankheiten können den Anspruch auf Entgeltfortzahlung beeinflussen. Um sicherzustellen, dass Beschäftigte ihre Rechte wahren, ist es wichtig, ihre Pflichten zur Anzeige und Nachweisführung einzuhalten. Eine rechtzeitige und fortlaufende Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit sowie die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind unerlässlich.
Die korrekte Erfüllung dieser Pflichten gewährleistet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch bei Krankheiten, die durch Arbeitsunfälle, Sportunfälle oder Verkehrsunfälle verursacht wurden. Es ist wichtig, dass Beschäftigte sich über ihre Rechte und Pflichten im Krankheitsfall informieren, um ihre finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.